3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte an dem Liefergegenstand hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu unterrichten.
4. Bei vertragswidrigemVerhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, wenn er seinerZahlungsverpflichtung trotz einerMahnung desBestellers nicht binnen 5 Tage nachkommt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes gelten nicht als Rücktritt vomVertrag.
5. Die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Maschinenteilen erfolgt für den Lieferer als Hersteller. Das Eigentum des Lieferers setzt sich an dem durch Verbindung oder Verarbeitung neu erstellten Werk fort (Verarbeitungsklausel).
IX. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Gewährleistung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
2. Für Fremderzeugnisse, die vom Lieferer zugekauft wurden, beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen seinen Zulieferer bzgl. des Fremderzeugnisses zustehen.
3. Es wird ein Übernahme-/Abnahmeprotokoll angefertigt. Der Besteller hat bei dieser Übernahme-/Abnahme mitzuwirken und auf Verlangen des Lieferers gemeinsam mit diesem das Übernahme-/Abnahmeprotokoll zu erstellen. Verweigert der Besteller insoweit seine Mitwirkung, verletzt er damit seine kaufmännischen Prüfungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB. Der Liefergegenstand gilt in diesem Fall nach § 377 Abs. 2 HBG als genehmigt.
4. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder von diesem beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und Bedienung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe die nicht ausdrücklich vom Lieferer freigegeben bzw. geliefert wurden, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
5. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert der Besteller insoweit seine Mitwirkung, ist der Lieferer von der Gewährleistung befreit. Nur bei Gefahr im Verzug ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wobei der Lieferer in diesem Fall sofort zu verständigen ist.
6. Für gelieferte Ersatzteile beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Diese selbständige Gewährleistungsfrist läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist über den Gesamtliefergegenstand.
7. Durch seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß vorgenommene Veränderungen ohne Genehmigung des Lieferers oder entsprechende Instand setzungsarbeiten ohne Genehmigung des Lieferers wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
8. Bevor der Besteller Wandelung, Minderung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangt, hat er dem Lieferer Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Dem Lieferer werden wegen jeweils eines funktional begrenzten Mangels mindestens 3 Nachbesserungsversuche eingeräumt.
9. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz sowie grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter der Firma ISS Industrie-Service Sondershausen GmbH sowie bei entsprechend schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten durch diese Personen. Dieser Haftungsausschluß gilt ferner nicht in Fällen,in denen nach dem Produkt-Haftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezwecken soll, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
10. Die vorstehenden Gewährleistungsregelungen gelten auch für den Fall, dass dem Lieferer die schuldhafte Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (insbesondere Beratungspflichten) vorzuwerfen sind.
X. Pläne und Zeichnungen
1. Die Pläne und Zeichnungen des Lieferers bleiben auch dann, wenn sie dem Besteller übergeben werden, Eigentum des Lieferers. Sie sind urheberrechtlich geschützt. An den Besteller übergebene Pläne und Zeichnungen sind vertraulich zu behandeln.
2. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Lieferers dürfen sie Dritten gegen über nicht zugänglich gemacht werden. Das Anfertigen von Kopien oder Duplikaten ist ohne schriftliches Einverständnis des Lieferers nicht zulässig.
3. Auf Verlangen des Lieferers sind Pläne und Zeichnungen unverzüglich zurückzugeben. Der Herausgabeanspruch umfasst auch mit Einverständnis angefertigte Duplikate. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Bestellers besteht insoweit nicht.
4. Bei Nichtrückgabe binnen einer Woche werden Planungsleistungen mit EUR 125/St. in Rechnung gestellt.
XI. Datenspeicherung
1. Der Lieferer ist berechtigt, die bzgl. der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser enthaltene Daten über den Besteller unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu speichern.
XII. Allgemeines und Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Niederlassung des Lieferers (Amtsgericht Sondershausen oder Landgericht Mühlhausen).
2. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Vertragspflichten ist Sondershausen.
3. Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs-/Lieferbedingungen unwirksam sein, dann wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung ein, die der unwirksamen Regelung ihrem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt.